Geringfügigkeitsgrenze 2024

Wie in jedem Jahr wurde die Geringfügigkeitsgrenze auch heuer wieder mit dem Jahreswechsel angehoben und beträgt für das neue Jahr € 518,44 pro Monat.

Die Geringfügigkeitsgrenze 2024

Geringfügigkeitsgrenze NEU für das Jahr 2024

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde mit 1. Januar 2023 auf € 518,44 pro Monat erhöht. Das Prinzip Brutto für Netto gilt auch in diesem Jahr. Jegliches Einkommen aus einer geringfügigen Anstellung wird also wieder ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer ausbezahlt. Für die Entgeltsgrenze werden Sonderzahlungen wie z.B. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nicht berücksichtigt.


Wer gilt als geringfügig beschäftigt?

Geringfügig beschäftigt sind jene Personen, die bei regelmäßiger Beschäftigung – wenn das Dienstverhältnis für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde – nicht mehr als die oben angeführten € 518,44 monatlich verdienen


Die Sozialversicherung für geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Angestellte sind auf jeden Fall vom Arbeitgeber unfallversichert, jedoch nicht

  • arbeitslosen-
  • kranken- und
  • pensionsversichert.

Diese Versicherungen können jedoch freiwillig selbst erworben werden.

Mit dem Abschluss einer Selbstversicherung erwirbst du pro Monat einer geringfügigen Beschäftigung einen vollen Versicherungsmonat, der sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung als Beitragsmonat zählt.

Als Grundsatz gilt: Wird die Grenze von € 518,44 pro Monat überschritten, gilt der oder die Arbeitnehmer:in nicht mehr als geringfügig beschäftigt sondern als Teilzeitkraft und ist verpflichtend voll sozialversichert (= Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosen­versicherung).

Für wen gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht?

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht für:

  • Lehrlinge
  • Hausbesorger:innen im Sinne des Hausbesorgergesetzes
  • Kurzarbeiter:innen

Bei den Hausbesorgern gilt dies nur für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2000 begonnen wurden.

Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche hast du als geringfügig Beschäftige*r?

Für dich als geringfügig beschäftigte Person gelten dieselben arbeitsrechtlichen Regelungen, wie für alle anderen Arbeitnehmer:innen. Diese sind:

  • kollektivvertraglicher Mindestlohn
  • Sonderzahlungen (Urlaubs- & Weihnachtsgeld) – je nach Kollektivvertrag
  • Urlaubsanspruch
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Pflegefreistellung
  • Abfertigung
  • Betriebliche Mitarbeitervorsorge

Mehrere geringfügige Beschäftigungen oder fallweise Beschäftigung

Wie wird gerechnet, wenn du nur für einen oder mehrere einzelne Tage von einem Unternehmen beschäftigt wirst?

Dies kann beispielsweise

  • bei Festivals,
  • bei Veranstaltungen oder
  • für Marketingkampagnen, bspw. als Promoter:in

passieren, wenn du vom Unternehmen nur tageweise angestellt bist und kein vollwertiges, längerfristiges Dienstverhältnis besteht.

In diesem Fall gilt die „Fallweise Beschäftigung“.

Was ist eine fallweise Beschäftigung?

Das bedeutet, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Liegt die Entgeltsumme des betreffenden Kalendertags für die fallweise Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze, gilt das Dienstverhältnis als geringfügige Beschäftigung und es besteht keine Kranken- und Pensionsversicherungspflicht, sondern nur Teilversicherung in der Unfallversicherung.

Wenn es in einem Kalendermonat zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen gibt, ist man in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert.


Zum Teilzeit- oder Vollzeitjob geringfügig dazu verdienen?

Du hast schon einen Teilzeit- oder Vollzeitjob und möchtest noch geringfügig dazu verdienen?

Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen (Teilzeitjob, Vollzeitjob, Nebenjob) ist auf die Höchstarbeitszeit von 60 Stunden pro Woche zu achten. Dabei wird die Arbeitszeit von allen bestehenden Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet.

Wenn das Jahreseinkommen einen gewissen Betrag übersteigt, ist beim Finanzamt bis zum 30. September im folgenden Jahr verpflichtend eine Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. einen Lohnsteuerausgleich einzureichen. Den aktuellen Betrag kannst du bei der Arbeiterkammer erfragen.

ACHTUNG: Mögliches Konkurrenzverbot

Wenn du neben deinem regulären Job noch einen weiteren ausübst, solltest du das unbedingt vorher mit deinem Arbeitgeber klären, denn gewisse Nebentätigkeiten könnten durch das Konkurrenzverbot untersagt sein.

Beispielsweise ist es Angestellten untersagt, im selben Geschäftszweig auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte abzuschließen. Handelt es sich sogar um ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen, ist das Betreiben ohne Zustimmung des Arbeitgebers für jeden Geschäftszweig tabu. Selbstverständlich gilt diese Vorschrift ebenfalls für Arbeiter:innen, die neben ihrem Beschäftigungsverhältnis ein Privatgeschäft betreiben.


WIR FASSEN ZUSAMMEN

Samstagsjob, Nebenjob, Studentenjob oder einfach mal einem Freund aushelfen: Es bringt definitiv einen finanziellen Pluspunkt, wenn du auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen achtest und zudem auch noch Praxiserfahrung. Du solltest jedoch auf alle Fälle die wesentlichen Punkte neben der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 monatlich nicht vergessen und Nebentätigkeiten unbedingt im Vorfeld mit deinem Arbeitgeber oder deiner Arbeitgeberin abklären.

Mit all diesen Informationen über die rechtlichen Bestimmungen steht deiner geringfügigen Beschäftigung nichts mehr im Wege. Wir wünschen dir viel Spaß beim Geld verdienen!

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich, Arbeiterkammer Österreich, Österreichische Gesundheitskasse

 

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