Kategorie: Arbeitswelt | Lesedauer: 06 min | aktualisiert am 09. Dezember 2025
Zielgruppe: Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen
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Arbeitsvertrag samt Konkurrenzklausel
Im Allgemeinen wird im Arbeitsvertrag festgehalten, dass bis zu einem Jahr nach der Kündigung nicht im gleichen Geschäftszweig gearbeitet werden darf. Es ist also mindestens ein Jahr abzuwarten, bis in der gleichen Branche gearbeitet werden darf. Diese Regelung gilt nicht nur für ein Angestelltenverhältnis, sondern auch auf selbstständiger Basis. Bist du beispielsweise als Fotograf:in in einem Fotostudio angestellt, hast einen Vertrag mit Konkurrenzklausel unterzeichnet, darfst du dich bis zu einem Jahr nach der Auflösung deines Arbeitsvertrages weder in einem anderen Fotostudio anstellen lassen, noch dich mit der Fotografie selbstständig machen. Klingt absurd? Nicht ganz, denn viele Arbeitgeber:innen sichern sich dadurch ab, denn kein:e Unternehmer:in setzt einen bestehenden Kundenstamm gerne aufs Spiel.
Wieso bestehen viele Arbeitgeber:innen auf eine Konkurrenzklausel?
Zu allererst muss gesagt werden, dass die meisten Unternehmen eine vertragliche Regelung zum eigenen Schutz ansetzen. In vielen Betrieben werden Firmengeheimnisse und spezielle Vorgehensweisen gehütet, damit sich von der Konkurrenz abgehoben werden kann. Welch ein Chaos ausbrechen würde, wenn die internen Bestimmungen von gekündigten Mitarbeiter:innen ausgeplaudert werden, kannst du dir ja vorstellen. Ebenfalls wirkt sich ein Abwerben bzw. „Mitnehmen von Kund:innen" in einem hohen Ausmaß geschäftsschädigend auf deine:n bisherige:n Arbeitgeber:in aus.
Arbeitgeber:innen trifft großer Schaden durch:
- Abwerben und Mitnehmen von Bestandskund:innen
- Übernahme von Arbeitsabläufen und
- möglichen Sonderregelungen bestehender Kundenbeziehungen
- Ausplaudern von Firmengeheimnissen
- Mutmaßliche Schädigung bisherige Arbeitgeber:innen durch Rufmord
Genau dieses Unglück will jedes Unternehmen verhindern und besteht auf eine ausdrückliche Konkurrenzklausel mit der Hoffnung, dass nach einem verstrichenen Jahr die Erinnerung und der Drang zu nachteiligem Vorgehen von gekündigten Mitarbeiter:innen vermindert bis ganz verschwunden ist. Selbstverständlich hinterlässt jede berufliche Vergangenheit Spuren und verankert sich in unserem Gedächtnis, jedoch verlieren wir Detailwissen von Arbeitsabläufen und Sonderregelungen sukzessive, wenn diese nicht mehr im täglichen Gebrauch eingesetzt werden müssen.
Beispiel: Vertriebsmitarbeiter:in
Beispielsweise, das Unternehmen X hat dich für den Vertrieb eingestellt. Ein Aufgabengebiet erstreckt sich von der Neukundenakquise bis hin zur Kundenberatung und -betreuung sowie wichtigen individuellen Verhandlungen – das Gesicht und Sprachrohr des Unternehmens. Sprichst du aus welchen Gründen auch immer eine Kündigung aus, trägst du weiterhin sehr viel Wissen und auch Geheimnisse über Arbeitsabläufe und Kund:innen in ein neues Arbeitsverhältnis (Unternehmen Y) mit. Was heute noch viel wichtiger ist, ist die auf Augenhöhe gehaltene Geschäftsbeziehung zwischen Kund:innen und Lieferant:innen oder Vertriebspartner:innen. Baut sich eine gegenseitige Sympathie auf, wäre es für dich ein leichtes Spiel, die Kund:innen für einen Konkurrent:innen zu überzeugen. Nicht selten bekommt der Service eine höhere Gewichtung als das Produkt an sich. Vertreibt dein:e neue:r Arbeitgeber:in also dieselbe Dienstleistung und befindet sich im selben Geschäftszweig, hat ähnliche Zielgruppen und Konsument:innen, wäre eine Kontaktaufnahme des bekannten Kundenstamms ein klassischer Verstoß.
JETZT tritt die Konkurrenzklausel in Kraft!
Ein weiterer essenzieller Punkt sind die Abwerbungskosten, welche die Konkurrenzklausel außer Kraft setzen können.
Bleiben wir beim Beispiel „Vertriebsmitarbeiter:in": Erfährt ein Unternehmen über eine:n gute:n Vertriebsmitarbeiter:in und es weckt deren Interesse, diese Person für die eigene Firma zu gewinnen, wäre das eigentlich auf Grund der Konkurrenzklausel nicht möglich. Immerhin wurde vertraglich unterzeichnet, dass besagte Angestellte bis zu einem Jahr nicht in derselben Branche arbeiten darf.
Bestehen interessierte Unternehmer dennoch auf diese „firmeninterne Bereicherung", haben sie die Möglichkeit, Abwerbungskosten an den/die zu dem Zeitpunkt aktive:n Arbeitgeber:in zu bezahlen. Somit wird der/die Mitarbeiter:in mit einem Sondervertrag abgekauft und darf auch innerhalb eines Jahres in ein anderes branchengleiches Arbeitsverhältnis übergehen. In der vertraglichen Vereinbarung wird ausführlich verankert, dass weder auf Bestandskunden noch auch bekannte Betriebsgeheimnisse zurückgegriffen werden dürfen. Es handelt sich bei dem vorgestellten Beispiel um ein überspitztes Szenario. Sollte an einem Personal ein derart starkes Interesse bestehen und es werden Abwerbungsmaßnahmen geboten, wird sich der/die bestehende Arbeitgeber:in im Regelfall um ein Gegenangebot an den/die Mitarbeiter:in kümmern, um das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Für die Angestellten ist das selbstverständlich eine sehr positive Situation, gegenüber dem/der Vorgesetzten gewünschte Anforderungen auszusprechen und am „längeren Hebel" zu sitzen.
Nachteil für die Arbeitnehmer:innen:
Es ist jedoch unumstritten, dass diese Klausel die Mobilität von Arbeitnehmer:innen erheblich einschränkt, denn es erschwert einen einfachen Wechsel innerhalb der bekannten Branche enorm.
Wann ist die Klausel überhaupt gültig?
Seit dem 29. Dezember 2015 muss das monatliche Entgelt bei Beendigung brutto € 4.300,- (Stand 2025) übersteigen, damit eine Konkurrenzklausel überhaupt geltend gemacht werden kann. Zusätzlich müssen folgende Gegebenheiten zutreffend sein:
- Die betroffenen Arbeitnehmer:innen müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses volljährig sein.
- Die Konkurrenzklausel gilt höchstens bis zu einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Bei Kündigung durch den/die Arbeitnehmer:in
- Bei berechtigter Entlassung oder bei einem unberechtigten, vorzeitigen Austritt.
- Auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Ausnahme wäre eine schriftliche Einigung, die eine Ungültigkeit der Klausel ausspricht.
Das österreichische Gesetz verbietet Beschränkungen, die praktisch einem Berufsverbot gleichkommen würde. Wirksam ist die Konkurrenzklausel nur dann, wenn das Entgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Grenze übersteigt. Diese sind je nach dem Datum des Vertragsabschlusses gestaffelt:
Arbeitsverträge ab 29.12.2015
Seit dem 29. Dezember 2015 gilt, dass das monatliche Entgelt bei Beendigung brutto € 4.300,- (Stand 2025) übersteigen muss, damit die Konkurrenzklausel in Kraft tritt. Das Entgelt entspricht dem Lohn oder Gehalt, sowie dem Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Bezüge, wie Überstunden, Zulagen, Provisionen etc. Anteilige Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden nicht angerechnet.
Wichtig: Diese Grenze wird jährlich angepasst, da sie an die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (20-faches der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) gebunden ist.
Arbeitsverträge bis 29.12.2015
Vereinbarungen, die vor dem 29. Dezember 2015 geschlossen wurden, müssen ein monatliches Bruttoentgelt von € 3.655,- (Stand 2025) übersteigen, damit die Konkurrenzklausel geltend gemacht werden kann. In diesem Fall umfasst das angesprochene Entgelt den Lohn oder das Gehalt plus ein Zwölftel der Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) plus den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Bezüge.
Wichtig: Auch diese Grenze wird jährlich valorisiert (17-faches der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage inkl. Sonderzahlungen).
Arbeitsverträge vor dem 17.03.2006
Angestelltenverträge die vor dem 17. März 2006 sowie Arbeitsverträge, die vor dem 18. März 2006 geschlossen wurden, sind an keine Entgeltgrenzen gebunden. Dies bedeutet, dass die Konkurrenzklauseln unabhängig von einem bestimmten Mindesteinkommen greifen.
Das Konkurrenzverbot im Gegensatz zur Konkurrenzklausel
Das Verbot ist gegenüber der Klausel gesetzlich verankert und muss nicht vertraglich vereinbart werden. Das Konkurrenzverbot zielt nicht auf einen Jobwechsel ab, sondern auf branchengleiche Nebenbeschäftigungen, für die ein Entgelt erworben wird. Während einer aktiven Beschäftigung ohne Bewilligung des/der Arbeitgeber:in sind folgende Tätigkeiten untersagt:
- Branchenbezogene selbstständige Arbeiten
- Branchenbezogene Handelsgeschäfte auf eigene oder fremde Rechnungen
Der/Die Arbeitgebende kann ausdrücklich oder stillschweigend auf die gänzliche oder teilweise Einhaltung dieses Verbotes verzichten. Werden Nebenbeschäftigungen während eines aktiven Arbeitsverhältnisses in Erwägung gezogen, sollte dies unbedingt vorab mit dem/der Arbeitgeber:in besprochen werden. Das Verbot gilt während der gesamten Dauer eines Arbeitsverhältnisses inklusive Kündigungsfrist, Urlaub und Arbeitsfreistellung.
Die Konsequenzen beim Verstoß!
Die Konsequenzen für einen Verstoß von einer vertraglich vereinbarten Konkurrenzklausel sowie für ein gesetzlich verankertes Konkurrenzverbot sind gleichzusetzen.
Die Nichtbeachtung stellt einen fristlosen Entlassungsgrund dar!
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich berechtigt, zusätzlich ist es dem Unternehmen vorbehalten, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen bzw. den Verdienst an der selbstständigen Arbeit einzufordern. In den meisten Fällen gibt es für die Nichteinhaltung geregelte Vertrags- und Geldstrafen. Dem/Der Arbeitgeber:in stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Fristlose Entlassung der betroffenen angestellten Person
- Schadenersatzansprüche geltend machen bei unzulässigen Nebentätigkeiten
- Auf Einhaltung des Konkurrenzverbots klagen (sprich, die Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit einklagen)
Bei Verträgen ab 29.12.2015: Eine vereinbarte Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) darf maximal das 6-fache des letzten Nettomonatsentgelts (ohne Sonderzahlungen) betragen. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe schließt jedoch weitere Unterlassungsansprüche oder den Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens aus.
ACHTUNG: Wird das Arbeitsverhältnis durch den/die Arbeitgeber:in beendet, stehen ihm/ihr keine Möglichkeiten zur Verfügung, die Konkurrenzklausel geltend zu machen. Bei einer einvernehmlichen Auflösung der Beschäftigung bleibt die Wirkung aufrecht, sowie natürlich bei Kündigung durch den/die Arbeitnehmer:in.
UNSER FAZIT FÜR DICH
Die Konkurrenzklausel ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in und bezieht sich auf die Zeit nach dem Beschäftigungsverhältnis. Das Konkurrenzverbot ist gesetzlich verankert und bezieht sich auf die Zeit während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses.
Beide gelten jedoch für jegliche Anstellungsverhältnisse sowie für die Selbstständigkeit. Unterm Strich sollte bei Vertragsunterzeichnung genau auf die Bestimmungen geachtet werden, um böse Überraschungen zu vermeiden. Ist trotzdem eine branchengleiche Nebentätigkeit gewünscht, sollte dies zwingend mit dem/der neuen Arbeitgeber:in im Vorfeld abgesprochen und schriftlich verankert werden. So kann nur gewonnen werden und dem unbeschwerten Arbeitsalltag steht nichts mehr im Wege!
Wichtiger Hinweis: Die Entgeltgrenzen werden jährlich angepasst. Prüfe daher immer die aktuellen Werte auf den Websites der Arbeiterkammer oder bei einem Rechtsanwalt. Bei konkreten Fragen zur Konkurrenzklausel solltest du dich an die Arbeiterkammer oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
Dein Team von steirerjobs.at